Verpflichtende Bruttomasse
Um die Sicherheit eines Schiffes, der Beschäftigten an Bord und an Land, der Ladung sowie den Meeresumweltschutz zu gewährleisten, wird ab dem 01.07.2016 weltweit, unabhängig vom Anlaufhafen und der Flagge, in jedem IMO-Hafen die Durchführung der SOLAS (Safety of Life At Sea) Regel VI/2 eingeführt.
Die rechtliche Umsetzung ist in Deutschland verbindlich, und es ist vorgesehen diese im Schiffssicherheitsgesetz als Anhang mit aufzunehmen.
Die Überwachung der Einhaltung dieser Regelung obliegt dem Bundesministerium für Verkehr – Dienststelle Schiffssicherheit.
Die Umsetzung der Regelung bedeutet, dass der Verlader rechtzeitig vor dem Verladen dem Reeder das verifizierte Bruttogewicht des Containers mitteilen muss, um eine ordnungsgemäße Stauung und sichere Beförderung zu gewährleisten. Diese Angaben sind schriftlich zu übermitteln und durch entsprechende Beförderungspapiere zu bestätigen, bevor die Ladung an Bord genommen wird.
Es gibt hierzu keinerlei Ausnahmen.
SOLAS erlaubt hier zwei Methoden zur Gewichtsbestimmung:
Methode 1
Der gesamte, gepackte Container wird verwogen. Zulässig hierfür ist eine Grobwaage mit der Genauigkeitsklasse IIII – max. Toleranz 2 %. Die Grundvoraussetzung: die Waage muss kalibriert und zertifiziert sein.
Eine Verwiegung mit Fahrzeug ist zulässig. Das Gewicht des LKW und des Chassis wird dann von dem fest gestelltem Gewicht abgezogen.
Besonderheiten, wie z.B. Schnee auf dem Container, wird bei Kontrollen entsprechend berücksichtigt – ebenso Berücksichtigung findet die Besonderheit der Ladung, z.B. nasses Holz.
Das größte Problem für die Anwendung dieser Methode ist z.Zt. das Fehlen von Wiegemöglichkeiten im Inland. Diese Problematik ist bekannt und an einer Lösung wird gearbeitet (Stand Anfang Mai 2016).
Methode 2
Einzelverwiegung mit einer Handelswaage der Klasse III – Toleranz < 1%
Hierbei werden die Gewicht der einzelnen Versand- und Ladungsgegenstände, des Verpackungs-, Stau- und Sicherheitsmaterials gewogen und die Werte mit dem Containergewicht addiert. Hieraus ergibt sich dann das VGM.
Wichtig hierbei ist, dass die Berechnungsmethode zertifiziert ist. Diese kann zu den laufenden Zertifizierungsverfahren, wie ISO, AEO hinzugefügt werden. Ein spezielles Zulassungsverfahren ist nicht vorgesehen.
Zur Zeit arbeitet die BG Verkehr an einer Methode zur Bruttomassebestimmung, die dann bei Veröffentlichung als genehmigt und zertifiziert im Sinne der Richtlinien gilt. Diese Handlungsanweisung soll Ende Mai 2016 vorliegen und auf der Homepage der BG Verkehr zu finden sein.
Generell ist jedoch festzustellen, dass eine Ganzverwiegung des Containers weniger Fehlermöglichkeiten in sich birgt als die Einzelverwiegung, zumal diese Methode höhere Toleranzen zulässt als Methode II.
Das VGM muss in einem Beförderungspapier an die Reederei – nicht an das Terminal – versehen mit einer elektronischen Signatur (Wiedergabe des Namens in Großbuchstaben) übermittelt werden.
Hierbei ist dringend zu beachten, dass die Reedereien unterschiedliche Closings für die Übermittlung der Bruttomasse vorgesehen haben. Hier sollte der Befrachter sich unbedingt bei den Reedereien nach dem Closing und den vorgesehenen Übermittlungsmethoden für das VGM erkundigen.
Verantwortlich für die Übermittlung des VGM ist der Befrachter, der im B/L steht. Hier muss seitens der Spediteure ggf. eine Freistellungsvereinbarung mit dem Kunden getroffen werden, um Haftungsansprüche auszuschließen.
Zur Zeit gibt es drei Möglichkeiten das VGM dem Reeder mitzuteilen:
- Via Buchungsanfrage sowie die Bestätigung seitens der Reederei mithilfe der Buchungsbestätigung
- Übermittlung via Shipping Instructions
- Übermittlung mithilfe der von der SMDG abgestimmten neuen Nachricht VERMAS. Diese Edifact Nachricht ist eine eigenständige, von Buchung und Shipping Instructions zeitlich unabhängige Nachricht, mit der ausschließlich die geforderten VGM Daten übermittelt werden können.
Zur Zeit sind keine Bußgeldverfahren seitens der BG Verkehr bei Nichtbeachtung bzw. falscher Angabe des VGM vorgesehen. Allerdings muss der Container bei falscher Gewichtsabgabe neu verwogen werden und die hierfür entstandenen Kosten werden dem Befrachter in Rechnung gestellt. Darüber hinaus bleibt der Container bis zur nächsten Abfahrt stehen.
Generell werden Container auch ohne VGM Mitteilung von den Terminals angenommen, jedoch in der Stauplanung bzw. Verladung nicht berücksichtigt, bevor das VGM vorliegt. Verwiegungsmöglichkeiten sind bei den Terminals jedoch aus Platz- und Prozessgründen kaum oder gar nicht vorhanden.
Daher ist eine Verwiegung an den Terminals nur in Ausnahmefällen vielleicht möglich.
Nähere Infos hierzu finden Sie auch unter:
https://hhla.de/de/kunden/sicherheit/containerwiegen.html
www.deutsche-flagge.de – Informationsseite des BG Verkehr